[ Auszug: (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die
Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche
Schuldner zur Leis ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]